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Reservierung /Übernahme / Kaution
- Bei Anmietung ist eine Kaution zu zahlen:
Kreditkarte Visa oder Mastercard, evtl. in bar mind. € 250,-
oder voraussichtlicher Mietpreis + € 100,-
- Anmietstation gleich Abgabestation
- Führerschein mindestens 2 Jahre oder
nach Absprache
Reservierungen werden nach Möglichkeit
für jeden Wagentyp entgegengenommen, wir können jedoch
nur die entsprechende Preisgruppe als verbindlich bestätigen.
Für Abbestellungen bis 24 Stunden vor Mietbeginn entstehen
keine Kosten. Geschieht das nicht, ist die Tagespauschale zu zahlen.
2. Mietpreis / Zahlungsweise
Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils
gültigen Preisliste. Werden die Vorraussetzungen eines besonderen
Tarifes nicht erfüllt, ist die Tagespauschale zu zahlen. Der
Tarif schließt ein: Haftpflichtversicherung (nach AKB) Sach-
und Vermögensschäden bis € 50 Mio. und max. €
8 Mio. für Personenschäden, teilweise inkl. Vollkasko-
und Diebstahlversicherung , Kfz- Steuern und Wartungsdienst.
Im Tarif sind nicht eingeschlossen:
Treibstoff, Garagenkosten, Vollkasko-, Teilkasko-,
Insassenunfall- versicherung und Versicherung für persönliche
Gegenstände, Maut- gebühren und alle im Zusammenhang mit
der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren wie Abgaben,
Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch
genommen wird.
Sie können Ihren MM-Mietwagen mit internationalen Kreditkarten
bezahlen. Mietpreis + Kaution sind im Voraus zu entrichten.
3. Fahrzeugrückgabe
Die Fahrzeugrückgabe erfolgt nach Ablauf
der Mietzeit am vereinbarten Ort während der Öffnungszeiten.
Bitte bei Rückgabe ausserhalb der Öffnungszeiten dies
telefonisch mit der Vermietstation absprechen.
Eine Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter ist der MM
Autovermietung rechtzeitig mitzuteilen und genehmigen zu lassen.
Bei ungenehmigtem Überschreiten der Mietdauer ist die Tagespauschale
der jeweils gültigen Preisliste zu entrichten. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes (z.B. dass der Mieter mit der vereinbarten
Zahlung im Rückstand ist) ist der Vermieter berechtigt, die
vorzeitige Rückgabe des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt
unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zu verlangen.
Im Falle der Nichtbeachtung ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug
jederzeit in Besitz zu nehmen oder Strafanzeige zu stellen und das
Kfz von der Polizei sicherstellen zu lassen. Kosten für Kraftstoff
gehen zu Lasten des Mieters, sofern nicht vollgetankt zurück
gegeben wird.
4. Benutzung des Fahrzeugs
a) Zur Benutzung des Fahrzeuges sind nur die
im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen
auch festangestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte
Personen. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter
verpflichtet,
ab) dem Vermieter den Namen des weiteren Fahrers mitzuteilen.
ac) sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist und über eine
mehr als zwölfmonatige Fahrpraxis verfügt und
ad) dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen
bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet,
die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Fahrzeuges
zu beachten. Bei LKW-Anmietung sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrgesetzes
(GüKG) zu beachten. Es dürfen keine Gegenstände transportiert
werden, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
c) Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr
benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen
oder zum Befahren von Rennstrecken.
Nicht gestattet ist die Weitervermietung.
d) Bei Fahrten außerhalb Deutschlands ist
mit dem Vermieter eine schriftliche Ausnahme zu vereinbaren.
e) Der Mieter hat alle erforderlichen technischen
Regeln zu beachten. Öl, Wasser und Reifen sind regelmäßig
zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für
die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist das
Fahrzeug voll zu tanken.
f) Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt
aufzusuchen. Reparaturen über 50,- € müssen vom Vermieter
genehmigt werden.
g) Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist
es in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss muss
eingerastet sein. Der Mieter / Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges
die Fahrzeugschlüssel und – papiere an sich zu nehmen
und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
h) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren
ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem
Kindersitz (§21 StVO.)
5. Schadenfall oder Panne
Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen
und darauf zu bestehen, dass der Unfall / die Beschädigung
polizeilich aufgenommen wird. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind
zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren,
sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung
der Schadenursache und des –hergangs gehört. Dem Mieter
ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungen
der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung
des Versicherungsschutzes). Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges,
von Fahrzeugteilen o. – zubehör, hat der Mieter / Fahrer
sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und die Fahrzeugpapiere
und -schlüssel in der Vermietstation abzugeben.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht.
Bei Schäden, auch wenn sie vom Fahrer zu vertreten sind, haftet
der Mieter wie folgt:
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages
entstandenen Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Kfz.
einschl. Kfz-teilen bzw. –zubehör, wobei der Fahrzeugschaden
sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertverminderung
oder nach dem Wiederbeschaffungswert errechnet. Weiter haftet der
Mieter für Abschleppkosten, Bergungskosten und Rückführungsgebühren,
Sachverständnisgebühren, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten
und sonstige Kosten – soweit angefallen.
Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich
der in Ziff. 4 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter
für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und
das Verhalten des/der Dritten wie für eigens Handeln.
7. Haftungsreduzierung
Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziff.
8 – seine Haftung nach Ziff. 6 durch Abschluss der Optionen
„Haftungsreduzierung für alle Unfallschäden einschl.
Kfz-Diebstahl“ oder „Haftungsreduzierung nur für
Kfz-Diebstahl“ auf der Seite der Reservierungsanfrage gegen
Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte
Selbstbeteiligung (SB) pro Schadenfall reduzieren. Die Höhe
der SB sowie die der entsprechenden Zusatzgebühr ergibt sich
aus dem Abschnitt Versicherungsschutz auf der Tarifübersicht
.
8. Wegfall der Haftungsreduzierung
Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 7 tritt
nicht ein, wenn der Mieter/Fahrer eine oder mehrere der in den Ziffern
4 - 5 genannten Bestimmungen verletzt. Dies gilt insbesondere auch,
wenn bei einem Schadenfall – ob mit oder ohne Beteiligung
Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen wurde, so dass dem
Vermieter die Möglichkeit zur objektiven Aufklärung des
Schadenfalles genommen wird; ferner bei Überlassung des Fahrzeuges
an einen nicht nach Ziff. 4 berechtigten Fahrer sowie bei Verstoß
gegen das Einreiseverbot nach Ziff. 4 d). Auch im Falle vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachter Schäden tritt die Haftungsreduzierung
nach Ziff. 7 nicht ein. Weiter haftet der Mieter trotz Abschluss
der Haftungsreduzierung voll für alle Schäden, die auf
Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder –breite, auf
unsachgemäße Beladung des Ladeguts sowie bei einem Kabriolett
auf das Abstellen mit geöffnetem Verdeck zurückzuführen
sind. Ebenfalls haftet der Mieter für Schäden an Reifen,
Autotelefon, Zubehör sowie für Abschleppkosten, Bergungskosten
und Rückführungsgebühren, Mietausfall und sonstige
Kosten – soweit angefallen.
9. Versicherungen
Im Mietpreis enthalten ist die Kfz-Haftpflichtversicherung
mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich
vorgeschrieben oder üblich ist. In oder auf dem Fahrzeug befindliche
Sachen sind hierdurch nicht gedeckt. Bei vereinbarter Insassen-Unfallversicherung
gelten folgende Leistungen: Invalidität € 20.451,–,
Tod € 10.225,–, Heilkosten € 511,– ggf. anteilig
auf die Insassen verteilt. Bei vier oder mehr berechtigten Insassen
erhöhen sich die Summen um 50%.
10. Haftung des Vermieters
Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien
Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten und Reservierungen
und Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen.
Jedoch übernimmt der Vermieter – außer im Falle
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – keine Haftung
in diesem Zusammenhang, insbesondere auch nicht für Folgeschäden
oder Ansprüche Dritter. Der Vermieter haftet nicht für
Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des
Fahrzeuges ergeben.
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche
aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Ist der Mieter Vollkaufmann
oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so
ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag
das für den Sitz des Vermieters
vorgesehene Gericht zuständig.
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